Satzung
Satzung der Kreisverkehrswacht Soest e.V.
Diese Neufassung ersetzt die bisherige Satzung der Kreisverkehrswacht Soest e.V. vom 01.06.1990.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Kreisverkehrswacht Soest e.V..
2. Sein Sitz ist Soest.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Kreisverkehrswacht Soest e.V. wurde am 01.03.1951 gegründet und ist unter Nr. VR 70487 beim Vereinsregister des Amtsgerichts Arnsberg eingetragen.
§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Verkehrssicherheit.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Maßnahmen zur Verkehrserziehung für Kinder im Vorschulalter, Schülerinnen und Schüler, Eltern, Seniorinnen und Senioren, Beratung in Fragen der Verkehrssicherheit, Maßnahmen zur Verhütung von Verkehrsunfällen.
Um diesen Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen in ihrem Zuständigkeitsgebiet Geltung zu verschaffen, wird sie die für verbindlich erklärten Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht und der Landesverkehrswacht NRW umsetzen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung“.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitglieder
1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personenwerden.
2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand. Sie ist schriftlich zu bestätigen.
3. Die Mitglieder der Kreisverkehrswacht Soest e.V. sind gleichzeitig Mitglieder der Landesverkehrswacht
Nordrhein-Westfalen e. V. und der Deutschen Verkehrswacht e. V. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss bis spätestens 30. September des
Jahres schriftlich erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Zwecke der Kreisverkehrswacht
Soest e.V. verstößt oder ihr Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im
Rückstand ist. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes mit Rückschein bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist
binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
§ 5
Fördernde Mitglieder
Der Vorstand kann natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder aufnehmen. Sie haben
beratende Stimme. An der Mitgliederversammlung können sie ohne Stimmrecht teilnehmen.
§ 6
Ehrenmitglieder
1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung natürliche Personen ernennen, die sich um
die Förderung der Verkehrssicherheit oder um die Entwicklung des Vereins besonders verdient
gemacht haben.
2. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind aber beitragsfrei.
3. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss oder durch Tod.
§ 7
Beiträge
Die in § 4 und § 5 genannten Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, über dessen Höhe die
Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes entscheidet.
Der Jahresbeitrag ist im Voraus, spätestens jedoch bis zum 31. Mai. des laufenden Jahres zu entrichten.
Beiträge sind grundsätzlich im Einzugsverfahren per SEPA-Lastschriftmandat zu entrichten und nur auf
Antrag der/des Beitragspflichtigen auf andere Weise zahlbar.
§ 8
Verhältnis zur Landesverkehrswacht und zur Deutschen Verkehrswacht
1. Um den Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen in dem von ihr
betreuten Gebiet Geltung zu verschaffen, wird die Kreisverkehrswacht Soest e.V. Maßnahmen der Landesverkehrswacht Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Verkehrswacht durchführen, sofern sie
sich auf den Zweck der Deutschen Verkehrswacht gemäß § 2 ihrer Satzung beziehen.
2. Die Kreisverkehrswacht Soest e.V. erkennt an, dass sie das Recht zur Führung dieser Bezeichnung nur
hat, wenn sie in ihrer Satzung zur Wahrung einheitlicher Arbeit, die von der Deutschen Verkehrswacht
und Landesverkehrswacht Nordrhein-Westfalen e. V. beschlossenen Mindesterfordernisse aufnimmt.
3. Alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen, regelt die Kreisverkehrswacht
Soest e.V. mit den hierfür zuständigen Behörden selbstständig. Für Angelegenheiten überregionalen
Charakters sind die Landesverkehrswacht Nordrhein-Westfalen e.V. und/oder die Deutsche Verkehrswacht zuständig.
§ 9
Organe
Organe der Kreisverkehrswacht Soest e.V. sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich zusammen aus den
Mitgliedern gemäß § 4, § 5, § 6 und § 12 der Satzung.
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Alle
Mitglieder des Vereins sind unter Vorlage der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich
einzuladen. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn
mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der
Gründe verlangt.
3. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied, Ehrenmitglied,
Fördermitglied oder Beiratsmitglied gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor dem Versammlungstag
beim Vorstand schriftlich eingegangen sein und der Tagesordnung zugesetzt werden.
4. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die
Entlastung des Vorstandes, wählt die/den Vorsitzende/n, die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n,
den/die Schatzmeister/in und den/die Schriftführer/in in den Vorstand für die Dauer von jeweils drei
Jahren. Sie wählt für jedes Jahr zwei Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen, die über das Ergebnis ihrer
Prüfung zu berichten haben, und behandelt im Übrigen die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung.
5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, im Übrigen
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und einem
weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 11
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1. dem/der Vorsitzenden,
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem/der Schatzmeister/in,
4. dem/der Schriftführer/in.
2. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit vom Vorstand beschlossen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
3. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26
BGB und zwar jeder für sich. Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende dahingehend
beschränkt, dass er nur tätig werden soll, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
4. Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht nach der
Satzung in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei seiner Mitglieder an dem Beschluss mitgewirkt haben.
§ 12
Beirat
1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen, dessen Aufgabe es ist, den Vorstand in der
Verkehrswachtarbeit zu unterstützen und zu beraten. Die Beschlüsse des Beirates gelten für den
Vorstand als Empfehlung.
2. In Vorstands- und in Mitgliederversammlungen nehmen sie mit beratender Stimme und Antragsrecht
teil.
§ 13
Geschäftsführung
Der Verein kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen, welcher die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des Vorstandes umsetzt und die laufenden Geschäfte des Vereins führt. Der/Die Geschäftsführer/in wird
vom Vorstand berufen. Er/Sie nimmt an allen Sitzungen des Vorstandes teil und hat im Vorstand eine
beratende Stimme. Seine/ihre Rechte und Pflichten sind durch besonderen Dienstvertrag festgelegt.
Seine/ihre Abberufung erfolgt ebenfalls durch den Vorstand.
§ 14
Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe
1. Alle Organe können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie sind berechtigt, für die Lösung bestimmter
Aufgaben Arbeitskreise einzusetzen. Die Mitglieder der Arbeitskreise brauchen nicht Mitglieder der
Organe zu sein.
2. Schriftliche Abstimmungen im Vorstand sind zulässig, sofern dem nicht widersprochen wird.
3. Als Mehrheit gilt die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, sofern nicht im Einzelfall in dieser
Satzung eine andere Regelung getroffen wurde.
4. Die Organe sind berechtigt, sachverständige Gäste an ihren Beratungen teilnehmen zu lassen. Die
Entscheidung trifft der Vorsitzende. Gästen steht kein Stimmrecht zu.
§ 15
Protokollführung
Über die Sitzungen des Vorstandes sowie über die Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen.
Jedes Protokoll bedarf in der darauffolgenden Zusammenkunft des Vorstandes oder der
Mitgliederversammlung der Genehmigung. Protokolle der Vorstandssitzungen können nach Erstellung von
den Vorstandsmitgliedern genehmigt werden.
§ 16
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 Stimmen der erschienenen Mitglieder. Dabei
müssen mindestens 50% der Vereinsmitglieder anwesend sein. Sollte dies nicht der Fall sein, so entscheidet
die nächste Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der Anwesenden. Zu der
Mitgliederversammlung ist schriftlich einzuladen.
§ 17
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine DreiviertelMehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein
Vermögen an die Landesverkehrswacht NRW e. V. mit Sitz in Düsseldorf, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Lippstadt, den 05.04.2022
Günther Quante (Vorsitzender)
Heinz Großekathöfer ( Stellvertretender Vorsitzender)
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